Teil III Verwaltungsakt › Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 40 Ermessen · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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