§ 64 Form des Antrags · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
Teil V Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren