Teil V Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 64 Form des Antrags · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

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