Teil V Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 70 Anfechtung der Entscheidung · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

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