§ 70 Anfechtung der Entscheidung · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.