Teil VI Rechtsbehelfsverfahren

§ 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

Alle Vorschriften: VwVfG — Inhaltsübersicht