Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 85 Entschädigung · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.

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