Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit › Abschnitt 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 8c
Kosten der Hilfeleistung · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.