Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 2 Ausschüsse

§ 91 Beschlussfassung · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

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