§ 91 Beschlussfassung · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 2 Ausschüsse