§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung · Waffengesetz (WaffG)
(1) Über die Anzeige
- 1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
- 2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
- 3. des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
(2) Die Anzeigebescheinigung enthält
- 1. vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
- 2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
- 3. den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
- 4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.