Abschnitt 2 Umgang mit Waffen oder Munition › Unterabschnitt 6 Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten

§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung · Waffengesetz (WaffG)

(1) Über die Anzeige
  1. 1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
  2. 2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
  3. 3. des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.
(2) Die Anzeigebescheinigung enthält
  1. 1. vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
  2. 2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
  3. 3. den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
  4. 4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.

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