Abschnitt 2 Umgang mit Waffen oder Munition › Unterabschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse

§ 6b Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden · Waffengesetz (WaffG)

Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.

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