§ 2 Arten der Begründung · Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG)
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
Teil 1 Wohnungseigentum › Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums