Teil 1 Wohnungseigentum › Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums

§ 2 Arten der Begründung · Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG)

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.

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