§ 16 Befreiung von Formvorschriften · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (WPapG)
Die Formvorschriften des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10, 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der
- 1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder
- 2. im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden braucht oder
- 3. nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat.