1. Abschnitt Verwahrung

§ 17 Pfandverwahrung · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (WPapG)

Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.

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