§ 17 Pfandverwahrung · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (WPapG)
Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.