Abschnitt 14 Schiedsvereinbarungen

§ 101 Schiedsvereinbarungen · Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)

Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

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