§ 109a Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten · Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
(1) Soweit
- 1. der Bundesanstalt,
- 2. der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,
- 3. dem Bundesministerium der Finanzen,
- 4. dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder
- 5. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsflichten.