Abschnitt 16 Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten › Unterabschnitt 1 Überwachung von Unternehmensabschlüssen

§ 113a Evaluierung · Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)

Das Bundesministerium der Finanzen berichtet den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung.

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