Abschnitt 17 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 · Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 in der Fassung vom 22. September 2017 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
  1. 1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c einen indirekten Clearingdienst erbringt,
  2. 2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,
  3. 3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  4. 4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,
  5. 5. entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,
  6. 6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,
  7. 7. entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,
  8. 8. entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder
  9. 9. entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

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