Abschnitt 7 Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren

§ 52 Ausschluss der Anfechtung · Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)

Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.

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