§ 52 Ausschluss der Anfechtung · Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.
Abschnitt 7 Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren