§ 58 Hinweisgeberverfahren · Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.
Abschnitt 10 Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten