Abschnitt 10 Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten

§ 58 Hinweisgeberverfahren · Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)

Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.

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