Abschnitt 11 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten

§ 79 Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern · Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.

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