§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit · Zivilprozessordnung (ZPO)
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften