Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit · Zivilprozessordnung (ZPO)

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.

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