§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs · Zivilprozessordnung (ZPO)
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens