Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

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