§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10 · Zivilprozessordnung (ZPO)
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.