Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784

§ 1068 Elektronische Zustellung · Zivilprozessordnung (ZPO)

An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.

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