Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784

§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen · Zivilprozessordnung (ZPO)

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.

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