Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
§ 1070
Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen · Zivilprozessordnung (ZPO)
Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.