Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 2 Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783

§ 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union · Zivilprozessordnung (ZPO)

Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht
  1. 1. nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,
  2. 2. unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder
  3. 3. unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.

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