Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 2 Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
§ 1075
Sprache eingehender Ersuchen · Zivilprozessordnung (ZPO)
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.