Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 5 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 › Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1094 Übersetzung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.

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