Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 › Titel 1 Erkenntnisverfahren

§ 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.

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