Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 › Titel 1 Erkenntnisverfahren

§ 1102 Urteil · Zivilprozessordnung (ZPO)

Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.

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