Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 › Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel

§ 1110 Zuständigkeit · Zivilprozessordnung (ZPO)

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

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