Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 › Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel
§ 1110
Zuständigkeit · Zivilprozessordnung (ZPO)
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.