§ 123 Kostenerstattung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss