Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 123 Kostenerstattung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

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