Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 Gerichte › Titel 2 Gerichtsstand

§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

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