§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 1 Mündliche Verhandlung