Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 1 Mündliche Verhandlung

§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

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