Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 2 Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen

§ 167 Rückwirkung der Zustellung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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