Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 2 Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen

§ 171 Zustellung an Bevollmächtigte · Zivilprozessordnung (ZPO)

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

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