Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 2 Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen

§ 177 Ort der Zustellung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

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