Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 Gerichte › Titel 2 Gerichtsstand

§ 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.

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