Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen

§ 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin · Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

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