§ 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin · Zivilprozessordnung (ZPO)
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen