§ 230 Allgemeine Versäumungsfolge · Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 4 Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand