§ 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 4 Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand