Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

§ 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege · Zivilprozessordnung (ZPO)

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

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