Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

§ 248 Verfahren bei Aussetzung · Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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