§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige · Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens