Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

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