Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 Verfahren bis zum Urteil

§ 264 Keine Klageänderung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
  1. 1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
  2. 2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
  3. 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Alle Vorschriften: ZPO — Inhaltsübersicht