§ 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 Verfahren bis zum Urteil