Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 Verfahren bis zum Urteil

§ 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.

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