§ 291 Offenkundige Tatsachen · Zivilprozessordnung (ZPO)
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 Verfahren bis zum Urteil