Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 Verfahren bis zum Urteil

§ 291 Offenkundige Tatsachen · Zivilprozessordnung (ZPO)

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

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