Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 Gerichte › Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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