Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 Urteil

§ 314 Beweiskraft des Tatbestandes · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Alle Vorschriften: ZPO — Inhaltsübersicht