§ 318 Bindung des Gerichts · Zivilprozessordnung (ZPO)
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 Urteil