Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 Gerichte › Titel 2 Gerichtsstand

§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

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